(1) Die Bank kann ferner alle Geschäfte und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere Forderungen und Wertpapiere kaufen und verkaufen sowie Geschäfte und Maßnahmen zur Steuerung und Sicherstellung ihrer finanziellen Liquidität durchführen (Treasury Management) und alle für die Risikosteuerung erforderlichen Geschäfte betreiben.
(2) Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und Zahlungsdienste im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind der Bank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung der öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528