§ 9 - Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank (LwRentBkG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7624-1 Zentrale Kreditinstitute für die Landwirtschaft
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§ 9 Gewinnverwendung


§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Bilanzgewinn darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes verwendet werden.

(2) Höchstens die Hälfte des zur Verteilung kommenden Betrages fließt einem Förderungsfonds zu, über dessen Verwendung die Anstaltsversammlung nach von ihr zu erlassenden Richtlinien entscheidet.

(3) Mindestens die Hälfte des zur Verteilung kommenden Betrages soll dem Zweckvermögen des Bundes nach dem Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2363) zugeführt werden, solange dieses von der Bank verwaltet wird und solange die Bank von allen Steuern vom Vermögen, vom Einkommen und vom Gewerbebetrieb befreit ist.

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Zitierungen von § 9 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LwRentBkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwRentBkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 LwRentBkG Verwaltungsrat (vom 08.09.2015)
... sowie über die Aufteilung des Bilanzgewinnes auf den Förderungsfonds (§ 9 Abs. 2) und das Zweckvermögen (§ 9 Abs. 3); er hat seinen Vorschlag über die ... Bilanzgewinnes auf den Förderungsfonds (§ 9 Abs. 2) und das Zweckvermögen (§ 9 Abs. 3); er hat seinen Vorschlag über die Gewinnverwendung nach § 9 Abs. 2 der ... (§ 9 Abs. 3); er hat seinen Vorschlag über die Gewinnverwendung nach § 9 Abs. 2 der Anstaltsversammlung zur Beschlussfassung zuzuleiten. (6) Der Verwaltungsrat ...
§ 8 LwRentBkG Anstaltsversammlung
... Fragen. Sie beschließt über die Gewinnverwendung gemäß § 9 Abs. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank (ZweckVG)
Artikel 1 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2363; zuletzt geändert durch Artikel 350 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 1 ZweckVG Zweckvermögen
... Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710), gebildet worden ist, verbleiben, und die Mittel, die nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung ...


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