(1) Der Bilanzgewinn darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes verwendet werden.
(2) Höchstens die Hälfte des zur Verteilung kommenden Betrages fließt einem Förderungsfonds zu, über dessen Verwendung die Anstaltsversammlung nach von ihr zu erlassenden Richtlinien entscheidet.
Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank (ZweckVG)
Artikel 1 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2363; zuletzt geändert durch Artikel 350 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 1 ZweckVG Zweckvermögen ... Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710), gebildet worden ist, verbleiben, und die Mittel, die nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung ...