(1) 1Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig. 2Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. 3Das Gesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens. 4Es darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Forschung verwendet werden.
(2)
1Im Falle der Auflösung gehen die Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen hinsichtlich der nach §
13 Abs. 3 in dem Register eingetragenen Werte den übrigen Gläubigern der Bank im Rang vor.
2Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen notwendig sind, stehen sie den übrigen Gläubigern der Bank zur Verfügung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607