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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank am 26.03.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. März 2009 durch Artikel 4 des PfandBFEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LwRentBkG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Dienstsiegel und öffentliche Urkunden


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehene Erklärungen der Bank haben die Eigenschaft öffentlich beglaubigter Urkunden.

(Text neue Fassung)

Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. § 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehene Erklärungen der Bank haben die Eigenschaft öffentlich beglaubigter Urkunden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Gedeckte Schuldverschreibungen


(1) Die Bank kann gedeckte Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ausgeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Gesamtbetrag der von der Bank ausgegebenen Schuldverschreibungen muss in Höhe des Nennwerts und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. Als Deckung sind zulässig



(2) 1 Der Gesamtbetrag der von der Bank ausgegebenen Schuldverschreibungen muss in Höhe des Nennwerts und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. 2 Als Deckung sind zulässig

1. Pfandbriefe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden,

2. Darlehen an inländische Körperschaften und solche Anstalten des öffentlichen Rechts, für die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebühren und anderen Abgaben innehaben, oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt gewährte Darlehen oder sonstige Darlehen der Bank, für die Sicherheiten bestehen, die den Anforderungen des Pfandbriefgesetzes für die Deckung von Hypothekenpfandbriefen oder Schiffspfandbriefen entsprechen,

3. Darlehen der Bank, für die nach bankmäßigen Grundsätzen ausreichende Sicherheiten bestehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die in Satz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann vorübergehend durch Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten ersetzt werden (Ersatzdeckung).

(3) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzdeckung sowie Vermögenswerte in Höhe der Deckungsrücklage nach § 2 Abs. 3 sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. § 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Abs. 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.

(4) Die Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1) bestellt nach Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stellvertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen. § 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Abs. 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.

(5) Die gedeckten Schuldverschreibungen der Bank, die nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, sind zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet.




3 Die in Satz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann vorübergehend durch Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten ersetzt werden (Ersatzdeckung).

(3) 1 Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzdeckung sowie Vermögenswerte in Höhe der Deckungsrücklage nach § 2 Abs. 3 sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. 2 § 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Abs. 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.

(4) 1 Die Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1) bestellt nach Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stellvertreter. 2 Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen. 3 § 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Abs. 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13a (neu)




§ 13a Mündelsicherheit


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Schuldverschreibungen der Bank, die nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, sind zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet.

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§ 14 Zwangsvollstreckung und Insolvenz




§ 14 Arreste und Zwangsvollstreckungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Vermögenswerte, die in das Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Ist über das Vermögen der Bank das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die nach § 13 Abs. 3 in dem Register eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse. Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen notwendig sind, können sie vom Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse gezogen werden. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend. Die Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen nehmen außer im Falle des Absatzes 3 Satz 2 nicht am Insolvenzverfahren der Bank teil.

(3) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder überschuldet, so findet auf Antrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über sie ein gesondertes Insolvenzverfahren statt. Entsteht einem Gläubiger einer gedeckten Schuldverschreibung in diesem Verfahren ein Ausfall, so ist er berechtigt, diesen in dem Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen der Bank geltend zu machen; bei der Berechnung des Ausfalls werden die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsforderungen der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen wie ihre sonstigen Forderungen berücksichtigt. Ein im gesonderten Insolvenzverfahren verbleibender Überschuss ist an den Insolvenzverwalter des Verfahrens über das sonstige Vermögen der Bank herauszugeben.

(4) Gehören im Falle des Absatzes 3 Satz 1 zur Insolvenzmasse eigene gedeckte Schuldverschreibungen der Bank, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Verteilung den übrigen im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen gleich gestellt.




Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Vermögenswerte, die in das Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Auflösung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Gesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens. Es darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Forschung verwendet werden.



(1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Gesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens. Es darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Forschung verwendet werden.

(2) Im Falle der Auflösung gehen die Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen hinsichtlich der nach § 13 Abs. 3 in dem Register eingetragenen Werte den übrigen Gläubigern der Bank im Rang vor. Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen notwendig sind, stehen sie den übrigen Gläubigern der Bank zur Verfügung.


§ 17 Übergangsregelungen


vorherige Änderung

(1) Die bisherigen Deckungsregister der Bank bleiben nach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank als getrennte Deckungsregister neben dem Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 bestehen. Die Aufgaben des Treuhänders nach § 13 Abs. 4 erstrecken sich auch auf diese Deckungsregister.

(2) Bis zum Schluss der Anstaltsversammlung, die über den Jahresabschluss des Jahres 2003 beschließt, sind § 1 Abs. 3, §§ 7 und 8 Abs. 2 und 3 sowie § 11 in der bis zum 1. August 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Bis zum Schluss der Anstaltsversammlung, die über den Jahresabschluss des Jahres 2003 beschließt, nimmt der von der Bundesregierung bestellte Kommissar oder sein Vertreter die Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 4 Satz 1 wahr.




Die bisherigen Deckungsregister der Bank bleiben nach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank als getrennte Deckungsregister neben dem Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 bestehen. Die Aufgaben des Treuhänders nach § 13 Abs. 4 erstrecken sich auch auf diese Deckungsregister.