§ 3 - Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung (SVÜV)

neugefasst durch B. v. 24.03.1993 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 03.10.1990; FNA: 53-4-15 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 3 Verwendung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Zeit der Verwendung eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnt.

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Zitierungen von § 3 SVÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SVÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVÜV Geltungsbereich (vom 01.09.2020)
... Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Soldaten. Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie für Soldaten im Ruhestand und ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
§ 1 SVZustAnO Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
... und den §§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn a) sich die nach § 17 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
§ 1 SVZustÜV Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
... und den §§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung, 3. die Entscheidung, ob die ...


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