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Änderung § 1 SVÜV vom 01.09.2020

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§ 1 SVÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2020 geltenden Fassung
§ 1 SVÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Diese Verordnung gilt für

1. Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet)

a) auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten,

b) von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an verwendet oder dorthin versetzt wurden, und

2. die Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Soldaten.

Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie für Soldaten im Ruhestand und ehemalige Soldaten auf Zeit, die im Beitrittsgebiet tätig werden.

(Text alte Fassung)

(2) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) sowie die in § 2 Nr. 2 bis 7, 11 bis 13 und 18 genannten Maßgaben gelten nicht für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, deren Ernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.

(Text neue Fassung)

(2) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) sowie die in § 2 Absatz 2 bis 6, 9 bis 11 und 13 genannten Maßgaben gelten nicht für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, deren Ernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.

(heute geltende Fassung)