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§ 3 - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 14.08.2003 BGBl. I S. 1633; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 01.12.1990; FNA: 2129-8-17 Umweltschutz
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§ 3 Emissionsbezogene Anforderungen an Anlieferung und Zwischenlagerung der Einsatzstoffe



(1) Verbrennungsanlagen für feste Abfälle oder feste Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind mit einem Bunker auszurüsten, der mit einer Absaugung auszurüsten ist und dessen abgesaugte Luft der Feuerung zuzuführen ist. Für den Fall, dass die Feuerung nicht in Betrieb ist, sind Maßnahmen zur Reinigung und Ableitung der abgesaugten Luft vorzusehen. Mitverbrennungsanlagen für feste Abfälle oder feste Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind mit geschlossenen Lagereinrichtungen für diese Stoffe auszurüsten und die bei der Lagerung entstehende Abluft ist zu fassen.

(2) Für Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sind Maßnahmen und Einrichtungen zur Erkennung und Bekämpfung von Bränden vorzusehen. Die Brandschutzeinrichtungen und -maßnahmen sind so auszulegen, dass im Abfallbunker oder in der Lagereinrichtung entstehende oder eingetragene Brände erkannt und bekämpft werden können.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, soweit die Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 der Verbrennung oder Mitverbrennung ausschließlich in geschlossenen Einwegbehältnissen oder aus Mehrwegbehältnissen zugeführt werden.

(4) Sind auf Grund der Zusammensetzung der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 Explosionen im Lagerbereich nicht auszuschließen, sind abweichend von Absatz 1 andere geeignete Maßnahmen nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde durchzuführen.

(5) Flüssige Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind in geschlossenen, gegen Überdruck gesicherten Behältern zu lagern; bei der Befüllung ist das Gaspendelverfahren anzuwenden oder die Verdrängungsluft zu erfassen. Offene Übergabestellen sind mit einer Luftabsaugung auszurüsten. Die Verdrängungsluft aus den Behältern sowie die abgesaugte Luft sind der Feuerung zuzuführen; bei Stillstand der Feuerung ist eine Annahme an offenen Übergabestellen oder ein Füllen von Lagertanks nur zulässig, wenn emissionsmindernde Maßnahmen, insbesondere die Gaspendelung oder eine Abgasreinigung, angewandt werden.

(6) Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass ein unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen von Schadstoffen in den Boden, in das Oberflächenwasser oder das Grundwasser vermieden wird. Außerdem muss für das auf dem Gelände der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage anfallende verunreinigte Regenwasser und für verunreinigtes Wasser, das bei Störungen oder der Brandbekämpfung anfällt, eine ausreichende Speicherkapazität vorgesehen werden. Sie ist ausreichend, wenn das anfallende Wasser geprüft und erforderlichenfalls vor der Ableitung behandelt werden kann.

(7) Der Betreiber der Anlage hat bei der Annahme des Abfalls in der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage die Masse einer jeden Abfallart, gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, zu bestimmen.



 

Zitierungen von § 3 17. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 17. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 17. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 17. BImSchV Zulassung von Ausnahmen
... (ABl. EG Nr. L 332 S. 91) eingehalten werden. (2) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann die zuständige Behörde Verbrennungsanlagen ohne Abfallbunker oder eine ...