Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.05.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 14.08.2003 BGBl. I S. 1633; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 01.12.1990; FNA: 2129-8-17 Umweltschutz
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§ 8 Wärmenutzung



In Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen ist entstehende Wärme, die nicht an Dritte abgegeben wird, in Anlagen des Betreibers zu nutzen, soweit dies nach Art und Standort der Anlage technisch möglich und zumutbar ist. Soweit aus entstehender Wärme, die nicht an Dritte abgegeben wird oder die nicht in Anlagen des Betreibers genutzt wird, eine elektrische Klemmenleistung von mehr als 0,5 Megawatt erzeugbar ist, ist elektrische Energie zu erzeugen.



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