Die Betreiber der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen haben die Öffentlichkeit nach erstmaliger Kalibrierung der Messeinrichtung zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen nach §
10 Abs. 3 und erstmaligen Einzelmessungen nach §
13 Abs. 2 einmal jährlich in der von der zuständigen Behörde festgelegten Weise und Form über die Beurteilung der Messungen von Emissionen und der Verbrennungsbedingungen zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.