Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
- ansteckende Blutarmut der Einhufer, wenn diese durch
- a)
- serologische oder
- b)
- hämatologische und klinische oder
- c)
- pathologisch-anatomische
Untersuchung festgestellt ist;
- 2.
- Verdacht des Ausbruchs der ansteckenden Blutarmut der Einhufer, wenn das Ergebnis von Untersuchungen nach Nummer 1 den Ausbruch der ansteckenden Blutarmut befürchten läßt.