Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.10.2010 aufgehoben
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§ 1 - Einhufer-Blutarmut-Verordnung (EinhBlutArmV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.1975 BGBl. I S. 1845; aufgehoben durch § 14 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326
Geltung ab 10.07.1975; FNA: 7831-1-41-11 Tierseuchenbekämpfung
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I. Begriffsbestimmungen
§ 1

I. Begriffsbestimmungen

§ 1



Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.
ansteckende Blutarmut der Einhufer, wenn diese durch

a)
serologische oder

b)
hämatologische und klinische oder

c)
pathologisch-anatomische

Untersuchung festgestellt ist;

2.
Verdacht des Ausbruchs der ansteckenden Blutarmut der Einhufer, wenn das Ergebnis von Untersuchungen nach Nummer 1 den Ausbruch der ansteckenden Blutarmut befürchten läßt.



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