Auf Grund des §
2 Abs. 3 Nr. 1, des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe b, Nr. 5 und 6 und Abs. 3, des §
12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, des §
16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 3 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,
auf Grund des §
49 Abs. 1 Satz 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und
auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945)
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auch im Land Berlin.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Nitritgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), und die auf Grund des Nitritgesetzes ergangenen Durchführungsvorschriften außer Kraft.
(2) Genehmigungen nach § 4 des Nitritgesetzes zur Herstellung von Nitritpökelsalz gelten fort, sofern sie nicht widerrufen werden.
(3) Natriumnitrit und Nitritpökelsalz dürfen noch innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. So hergestelltes Nitritpökelsalz darf noch innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Fleisch und Fleischerzeugnissen nach den bisher geltenden Vorschriften zugesetzt werden. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Natriumnitrat sowie für Vermischungen von Natriumnitrat oder Kaliumnitrat mit Gewürzen.
(4) Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach Maßgabe des Absatzes 3 hergestellt worden sind, dürfen nach den bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.