(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der zusammengefassten Bewertung insgesamt mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. 2Dabei darf die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein.
(2)
1Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
2Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach
Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus der zusammengefassten Bewertung.
(4)
1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
2Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach
Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.
3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
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