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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk (FachbauTischlPrV k.a.Abk.)

V. v. 06.07.2004 BGBl. I S. 1492; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 14.07.2004; FNA: 7110-20-3 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Prüfungsinhalte



(1) Den Handlungsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 sind folgende Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet:

1.
Qualifikationsschwerpunkte im Handlungsbereich "Ausführung und Überwachung der Montage" sind:

a)
Auftragsvorbereitung,

b)
Baustellenbetrieb,

c)
Materialbereitstellung und Auslieferung,

d)
Bereitstellen und Instandhalten von Arbeitsmitteln,

e)
Durchführen, Überwachen und Abnahme der Montageleistung,

f)
Datenermittlung und -auswertung, Dokumentation und Nachkalkulation.

2.
Qualifikationsschwerpunkte im Handlungsbereich "Koordinierung und Qualitätssicherung" sind:

a)
Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz im Montagebereich,

b)
Qualitätsmanagement,

c)
Kundenberatung und -betreuung, Bearbeiten von Reklamationen,

d)
Abstimmung mit den am Bau Beteiligten,

e)
Mitarbeiterführung und -qualifizierung sowie Personaleinsatz.

(2) Im Qualifikationsschwerpunkt "Auftragsvorbereitung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auftragsdaten für die Angebotserstellung und Montage ermitteln, technische, personelle und zeitliche Gegebenheiten berücksichtigen und in Kooperation mit Kundenberatung und Fertigung planen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, Kundenanforderungen und -wünsche technisch und organisatorisch präzisieren und unter Berücksichtigung einschlägiger Regelwerke in Arbeitsaufträge umsetzen zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Baustelle Maße und Einbauvoraussetzungen sowie die bauphysikalischen Gegebenheiten überprüfen, die Zielsetzungen hinsichtlich Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Qualitätssicherung in die Entscheidungen einbeziehen sowie die erforderlichen Daten und Informationen beschaffen und nutzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Umsetzen der Kundenanforderungen in Arbeitsaufträge für die Montage;

2.
Prüfen der örtlichen Gegebenheiten;

3.
Vorkalkulation der Montageleistung;

4.
Aufbereiten von Daten für Angebotserstellung, Fertigung und Montage.

(3) Im Qualifikationsschwerpunkt "Baustellenbetrieb" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Baustellen unter Beachtung einschlägiger Vorschriften und Regelwerke einrichten, betreiben und auflösen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, die Tätigkeiten auf einer Baustelle planen, veranlassen und steuern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Transportwege und mittel;

2.
Lagern und Sichern;

3.
Energiebereitstellung und -versorgung;

4.
Berücksichtigen klimatischer Rahmenbedingungen.

(4) Im Qualifikationsschwerpunkt "Materialbereitstellung und Auslieferung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Übernahme und Auslieferung der zu montierenden Produkte einschließlich der Verpackung, der Be- und Entladung und des Transports planen, veranlassen, steuern und kontrollieren zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Auswahl, die Beschaffung und die Bereitstellung aller zusätzlichen Materialien, die für den Einbau der Produkte erforderlich sind, sowie die Entsorgung von Abfallstoffen unter Beachtung geltender Vorschriften, insbesondere des Umweltschutzes, planen, veranlassen und steuern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Auswählen, Beschaffen und Bereitstellen von Material für die Montage;

2.
Sichern und Schützen der Produkte beim Be und Entladen sowie beim Transport;

3.
Transportvorschriften gemäß der Straßenverkehrsordnung;

4.
Entsorgen von Abfallstoffen.

(5) Im Qualifikationsschwerpunkt "Bereitstellen und Instandhalten von Arbeitsmitteln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bereitstellung von Werkzeugen, Maschinen, Vorrichtungen und technischen Einrichtungen für die Montage und deren Instandhaltung planen, veranlassen und kontrollieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Planen und Bereitstellen von Arbeitsmitteln für die Montage;

2.
Instandhalten von Arbeitsmitteln.

(6) Im Qualifikationsschwerpunkt "Durchführen, Überwachen und Abnahme der Montageleistung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung des Zeitbedarfs, des Projektmanagements und der Maßnahmen zur Prozessüberwachung die Durchführung der Montagearbeiten sowie deren Abnahme planen, veranlassen und steuern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Arbeitsablaufplanung und Terminplanung für die Montage;

2.
Ziele, Aufgaben und Methoden des Projektmanagements;

3.
Durchführen und Kontrolle der Montagearbeiten;

4.
Abnahme der Montageleistung.

(7) Im Qualifikationsschwerpunkt "Datenermittlung und -auswertung, Dokumentation und Nachkalkulation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Überwachung und Dokumentation des Montagefortschritts durchführen sowie die Zeit- und Materialdaten für die Abrechnung und Nachkalkulation erfassen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, die Bedeutung der Dokumentation für Gewährleistung und Haftung berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Art der Daten sowie Methoden der Datenermittlung und -auswertung für die Montage;

2.
Nachkalkulation und Abrechnen der Montageleistung;

3.
Bedeutung von Dokumentationen für Haftung und Gewährleistung.

(8) Im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz im Montagebereich" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung einschlägiger Regelungen die erforderlichen Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zum Umweltschutz umsetzen, überwachen und dokumentieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Auswahl und Einsatz von Material, Energie und Arbeitsmitteln;

2.
Ergonomische Bedingungen bei der Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation;

3.
Mitarbeiterunterweisungen.

(9) Im Qualifikationsschwerpunkt "Qualitätsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Maßnahmen zum Erreichen der mit dem Kunden vereinbarten Qualitätsstandards einleiten, überwachen und dokumentieren zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, die Qualität der Montageleistung beurteilen und verbessern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Grundsätze, Ziele und Methoden des Qualitätsmanagements;

2.
Qualitätssicherung, -kontrolle und -verbesserung;

3.
Arbeitsanweisungen zur Qualitätssicherung für die Montage.

(10) Im Qualifikationsschwerpunkt "Kundenberatung und -betreuung, Bearbeiten von Reklamationen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Kunden beraten und betreuen, Kosten der Montage einschätzen und dem Kunden erläutern sowie Reklamationen kundenorientiert bearbeiten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Information und Beratung des Kunden hinsichtlich der Organisation, Ausführung und Kosten der Montageleistungen;

2.
Entgegennahme und Bearbeitung von Änderungswünschen und Reklamationen;

3.
Kontakte zum Kunden herstellen und pflegen.

(11) Im Qualifikationsschwerpunkt "Abstimmung mit den am Bau Beteiligten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die auf der Baustelle tätigen Gewerke in die Planung des Montagablaufs einbeziehen zu können. Dabei sollen unterschiedliche Funktionen und Zuständigkeiten der am Bau Beteiligten bei Entscheidungen berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Tätigkeitsbereiche, Zuständigkeiten und Arbeitsabläufe der am Bau beteiligten Gewerke;

2.
Informationsmittel und -wege sowie Dokumentationshilfen für die Kommunikation auf der Baustelle;

3.
Koordinieren und Veranlassen von Arbeiten anderer Gewerke;

4.
Durchführen von ergänzenden Arbeiten auf der Baustelle.

(12) Im Qualifikationsschwerpunkt "Mitarbeiterführung und -qualifizierung sowie Personaleinsatz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zur Mitarbeiterführung und zu deren Qualifikation beitragen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Führungsstil und -methoden;

2.
Kommunikation und Motivation;

3.
Qualifikation und Ermittlung von Qualifizierungsbedarf;

4.
Unterstützung in der Aus- und Weiterbildung;

5.
Personaleinsatz.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FachbauTischlPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachbauTischlPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FachbauTischlPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 6 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 3 FachbauTischlPrV Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung
... Handlungsbereich die Qualifikationsinhalte der Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 bilden und etwa zwei Drittel der Situationsaufgabe ausmachen. Die Situationsaufgabe soll ... ist, die Qualifikationsinhalte von zwei Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 mit etwa einem Drittel integrativ einbeziehen. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 200 ... und darüber hinaus die Qualifikationsinhalte der Qualifikationsschwerpunkte nach § 4 integrativ einbeziehen, die nicht in der Situationsaufgabe bearbeitet wurden. Die ...