(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das dritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Karosserieinstandhaltungstechnik,
- 2.
- Karosseriebautechnik sowie
- 3.
- Fahrzeugbautechnik
gewählt werden.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß §
27a Abs. 1 der
Handwerksordnung oder gemäß §
29 Abs. 1 des
Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.