Wird ein Versicherungsverhältnis nach §
1 in ein vertragliches Versicherungsverhältnis übergeleitet, so kann es mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember 1994 gekündigt werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bis zum 31. August 1994 schriftlich auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen. Unterbleibt der Hinweis, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit, spätestens zum 31. Dezember 1995 mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Durch Landesrecht kann ein früherer Kündigungszeitpunkt bestimmt werden. Spätere Kündigungen bestimmen sich unter Zugrundelegung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nach §
8 Abs. 2 des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag.