Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im deutsch-bulgarischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen (BGRBinSchZustV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.1994 BGBl. I S. 880; aufgehoben durch Artikel 117 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 29.04.1994; FNA: 9500-13-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund des Artikels 5 Satz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1990 zu dem Abkommen vom 4. Juli 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Schiffahrt auf den Binnenwasserstraßen (BGBl. 1990 II S. 619) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:

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§ 1



Abweichend von § 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West auch für die Bezirke aller übrigen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen als zuständig erklärt für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 1990 zu dem Abkommen vom 4. Juli 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Schiffahrt auf den Binnenwasserstraßen (BGBl. 1990 II S. 619)

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§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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