(1) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Personen
- 1.
- Straftaten im Sinne des § 23a Abs. 1 vorbereiten oder
- 2.
- die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 23a Abs. 3 erheblich gefährden,
darf das Zollkriminalamt auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§
96 Abs. 1 des
Telekommunikationsgesetzes) bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, erheben, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der Person erforderlich ist.
2Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist zulässig.
(2) Die Anordnung darf sich nur gegen Personen im Sinne des §
23a Abs. 1, 3 oder 4 richten.
(3)
1Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch das Gericht angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch das Bundesministerium der Finanzen.
2Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
3§
23b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4)
1Anordnungen nach Absatz 3 sind schriftlich zu erlassen und zu begründen.
2§
23b Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
3Abweichend von §
23b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
4Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
5Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monaten ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
(5)
1Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), dem Zollkriminalamt die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem
Telekommunikationsgesetz und der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung.
(6) §
23c Abs. 2 bis 8 sowie die §§
23d und
23e gelten entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657