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Änderung § 23g ZFdG vom 15.06.2007

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§ 23g ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung
§ 23g ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23g Erhebung von Verkehrsdaten


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(1) 1 Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Personen

1. Straftaten im Sinne des § 23a Abs. 1 vorbereiten oder

2. die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 23a Abs. 3 erheblich gefährden,

darf das Zollkriminalamt auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes) bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, erheben, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der Person erforderlich ist. 2 Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist zulässig.

(2) Die Anordnung darf sich nur gegen Personen im Sinne des § 23a Abs. 1, 3 oder 4 richten.

(3) 1 Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch das Gericht angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch das Bundesministerium der Finanzen. 2 Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 3 § 23b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Anordnungen nach Absatz 3 sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. 2 § 23b Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Abweichend von § 23b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 4 Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 5 Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monaten ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen und die Maßnahme verhältnismäßig ist.

(5) 1 Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), dem Zollkriminalamt die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung.

(6) § 23c Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 23d und 23e gelten entsprechend.