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Änderung § 26 ZFdG vom 15.06.2007

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§ 26 ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung
§ 26 ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Allgemeine Befugnisse


(Text alte Fassung)

(1) Soweit die Zollfahndungsämter Ermittlungen durchführen, haben die Zollfahndungsämter und ihre Beamten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Zollfahndungsbeamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(2) Die Zollfahndungsämter treffen alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Abs. 2 können die Zollfahndungsämter die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der in § 25 Abs. 2 genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 23 Abs. 2 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit die Zollfahndungsämter Ermittlungen durchführen, haben die Zollfahndungsämter und ihre Beamten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. 2 Die Zollfahndungsbeamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(2) 1 Die Zollfahndungsämter treffen alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung. 2 Die §§ 17 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 3 Kosten, die den Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. 4 Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 5 Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

(3) 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Abs. 2 können die Zollfahndungsämter die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der in § 25 Abs. 2 genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. 2 In diesen Fällen dürfen die Zollfahndungsämter Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ergreifen. 3 Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 4 Kosten, die den Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. 5 Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 6 Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. 7 § 23 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.