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Änderung § 32b ZFdG vom 15.06.2007

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§ 32b ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung
§ 32b ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung


vorherige Änderung

 


(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

(2) 1 Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 2 Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 3 Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 4 Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.


 
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