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Änderung § 15 ZFdG vom 01.07.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 ZFdG, alle Änderungen durch Artikel 5 TKGBDAG am 1. Juli 2013 und Änderungshistorie des ZFdGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 15 ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 15 ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602 |
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(Text alte Fassung) § 15 Sammlungen personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben | (Text neue Fassung)§ 15 Erhebung und Sammlung personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben |
Bei der Erfüllung eigener Aufgaben des Zollkriminalamtes nach den § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 5 gelten § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 entsprechend; bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 bis 4 gilt darüber hinaus § 9 mit Ausnahme von dessen Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 entsprechend. | (1) Bei der Erfüllung eigener Aufgaben des Zollkriminalamtes nach den § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 5 gelten § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 entsprechend; bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 bis 4 gilt darüber hinaus § 9 mit Ausnahme von dessen Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 entsprechend. (2) 1 Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Absatz 2 bis 4 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). 2 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. (3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). (4) 1 Auskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Behördenleiters oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. 6 § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (5) 1 Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2 Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3 Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4 Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (6) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 2 oder 3 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. |
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