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Änderung § 6 ZFdG vom 01.01.2016

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§ 6 ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 6 ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.04.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Weisungsrecht


(Text alte Fassung)

Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben fachliche Weisungen erteilen. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben fachliche Weisungen erteilen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.04.2021) 

 
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