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Änderung § 16 ZFdG vom 15.06.2007

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§ 16 ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung
§ 16 ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Befugnisse bei Ermittlungen


(Text neue Fassung)

§ 16 Weitere Befugnisse


vorherige Änderung

Soweit das Zollkriminalamt Ermittlungen nach § 4 selbst durchführt, stehen dem Zollkriminalamt und seinen Beamten die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu.



Dem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu; seine Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.


 
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