Synopse aller Änderungen des ZFdG am 01.07.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2013 durch Artikel 5 des TKGBDAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZFdG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Organisation
    § 1 Behörden des Zollfahndungsdienstes
    § 2 Zentralstelle
Kapitel 2 Zollkriminalamt
    Abschnitt 1 Aufgaben des Zollkriminalamtes
       § 3 Aufgaben als Zentralstelle
       § 4 Eigene Aufgaben
       § 5 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
    Abschnitt 2 Befugnisse des Zollkriminalamtes
       § 6 Weisungsrecht
       § 7 Datenerhebung und -verarbeitung der Zentralstelle
       § 8 Sammlungen personenbezogener Daten der Zentralstelle
       § 9 Sammlungen personenbezogener Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre
       § 10 Sammlungen personenbezogener Daten für Zwecke der Ausschreibung
       § 11 Zollfahndungsinformationssystem
       § 12 Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungsinformationssystem
       § 13 Unterrichtung der Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem
       § 14 Koordination und Lenkung von Ermittlungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 15 Sammlungen personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben
(Text neue Fassung)

       § 15 Erhebung und Sammlung personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben
       § 16 Weitere Befugnisse
       § 17 Verwendung von Daten aus Strafverfahren
       § 18 Datenerhebung durch längerfristige Observationen
       § 19 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen
       § 20 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes
       § 21 Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist
       § 22 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen
       § 22a Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen
       § 23 Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
    Abschnitt 3 Präventive Telekommunikations- und Postüberwachung
       § 23a Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
       § 23b Gerichtliche Anordnung
       § 23c Durchführungsvorschriften
       § 23d Übermittlungen durch das Zollkriminalamt
       § 23e Verschwiegenheitspflicht
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 23f Entschädigung für Leistungen


       § 23f (aufgehoben)
       § 23g Erhebung von Verkehrsdaten
Kapitel 3 Zollfahndungsämter
    Abschnitt 1 Aufgaben der Zollfahndungsämter
       § 24 Allgemeine Aufgaben
       § 25 Besondere Aufgaben
    Abschnitt 2 Befugnisse der Zollfahndungsämter
       § 26 Allgemeine Befugnisse
       § 27 Befugnisse zur Datenerhebung und -verarbeitung
       § 28 Datenerhebung durch längerfristige Observationen
       § 29 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen
       § 30 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes
       § 31 Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Dritten nicht bekannt ist
       § 32 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen
       § 32a Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen
Kapitel 4 Gemeinsame Bestimmungen
    § 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung
    § 32c Unterstützung durch Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder
    § 33 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
    § 34 Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
    § 34a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    § 35 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
    § 35a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
    § 36 Abgleich personenbezogener Daten
    § 37 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung
    § 38 Weitere Verwendung von Daten
    § 39 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten bei automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung in nicht automatisierten Dateien
    § 40 Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind
    § 41 Errichtungsanordnung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 41a Entschädigung für Leistungen
    § 42 Schadensausgleich
    § 43 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
    § 44 Einschränkung von Grundrechten
Kapitel 5 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 45 Strafvorschriften
    § 46 Bußgeldvorschriften
    § 47 (aufgehoben)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Datenerhebung und -verarbeitung der Zentralstelle


(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist.

(2) Das Zollkriminalamt darf in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu auch solche personengebundenen Hinweise speichern, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Beamten erforderlich sind.

(3) Werden Bewertungen gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.

(4) Das Zollkriminalamt darf die bei ihm als Zentralstelle gespeicherten Daten, soweit erforderlich, auch zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 4 und 5 nutzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) 1 Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben als Zentralstelle nach § 3 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). 2 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(6) Die Auskunft nach Absatz 5 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).

(7) 1 Auskunftsverlangen nach Absatz 5 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Behördenleiters oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. 6 § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(8) 1 Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 und des Absatzes 6 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2 Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3 Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4 Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(9) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 5 oder 6 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln.

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§ 15 Sammlungen personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben




§ 15 Erhebung und Sammlung personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben


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Bei der Erfüllung eigener Aufgaben des Zollkriminalamtes nach den § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 5 gelten § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 entsprechend; bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 bis 4 gilt darüber hinaus § 9 mit Ausnahme von dessen Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 entsprechend.



(1) Bei der Erfüllung eigener Aufgaben des Zollkriminalamtes nach den § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 5 gelten § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 entsprechend; bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 bis 4 gilt darüber hinaus § 9 mit Ausnahme von dessen Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 entsprechend.

(2) 1 Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Absatz 2 bis 4 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). 2 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).

(4) 1 Auskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Behördenleiters oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. 6 § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(5) 1 Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2 Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3 Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4 Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 2 oder 3 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.04.2021) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23f Entschädigung für Leistungen




§ 23f (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.04.2021) 

§ 23g Erhebung von Verkehrsdaten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Personen



(1) 1 Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Personen

1. Straftaten im Sinne des § 23a Abs. 1 vorbereiten oder

2. die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 23a Abs. 3 erheblich gefährden,

vorherige Änderung nächste Änderung

darf das Zollkriminalamt auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes) bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, erheben, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der Person erforderlich ist. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist zulässig.



darf das Zollkriminalamt auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes) bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, erheben, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der Person erforderlich ist. 2 Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist zulässig.

(2) Die Anordnung darf sich nur gegen Personen im Sinne des § 23a Abs. 1, 3 oder 4 richten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch das Gericht angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch das Bundesministerium der Finanzen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. § 23b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. § 23b Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von § 23b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monaten ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen und die Maßnahme verhältnismäßig ist.

(5) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), dem Zollkriminalamt die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung.

(6) § 23c Abs. 2 bis 8 und die §§ 23d bis 23f gelten entsprechend.



(3) 1 Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch das Gericht angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch das Bundesministerium der Finanzen. 2 Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 3 § 23b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Anordnungen nach Absatz 3 sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. 2 § 23b Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Abweichend von § 23b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 4 Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 5 Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monaten ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen und die Maßnahme verhältnismäßig ist.

(5) 1 Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), dem Zollkriminalamt die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung.

(6) § 23c Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 23d und 23e gelten entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.04.2021) 

§ 27 Befugnisse zur Datenerhebung und -verarbeitung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung begehen wird, dürfen die Zollfahndungsämter personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen, die am innergemeinschaftlichen oder internationalen grenzüberschreitenden Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen oder die Teilnahme anderer ermöglichen, erheben, soweit dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist und die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder aussichtslos wäre.

(2) Die Zollfahndungsämter dürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowie für Zwecke der Eigensicherung verwenden. Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(3) § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1 bis 5 und § 10 Abs. 1 gelten entsprechend.



(1) 1 Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung begehen wird, dürfen die Zollfahndungsämter personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen, die am innergemeinschaftlichen oder internationalen grenzüberschreitenden Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen oder die Teilnahme anderer ermöglichen, erheben, soweit dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist und die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder aussichtslos wäre.

(2) 1 Die Zollfahndungsämter dürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowie für Zwecke der Eigensicherung verwenden. 2 Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(3) § 7 Absatz 2, 3 und 5 bis 9, § 8 Abs. 1 bis 5 und § 10 Abs. 1 gelten entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 41a (neu)




§ 41a Entschädigung für Leistungen


vorherige Änderung

 


Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 5 bis 9, § 15 Absatz 2 bis 6, den §§ 23a, 23g und 27 Absatz 3 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst.




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