Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des ZFdG am 01.10.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2019 durch Artikel 6 des BPolBGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZFdG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.04.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Sammlungen personenbezogener Daten der Zentralstelle


(1) 1 Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1, 3, 4 und 6, nicht jedoch im Bereich der Verfolgung von Straftaten,

1. die Personendaten von Beschuldigten eines Strafverfahrens und Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, für die Behörden der Zollverwaltung zuständig sind oder waren,

2. soweit zur Identifizierung der in Nummer 1 genannten Personen erforderlich

a) weitere geeignete Merkmale und

b) bei Personen, die im Ausland geboren worden sind oder im Ausland eine Ehe geschlossen haben, die Namen der Eltern und des Ehegatten,

3. die Bezeichnung der aktenführenden Dienststelle und das Aktenzeichen,

4. die Tatzeiten und Tatorte und

5. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten

speichern, verändern und nutzen. 2 § 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, darf das Zollkriminalamt für die in Absatz 1 genannten Zwecke nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind.

(3) 1 Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Speicherung, Veränderung und Nutzung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. 2 Satz 1 gilt bei einer Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend.

(4) 1 Personenbezogene Daten solcher Personen, die bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, sowie von Kontakt- und Begleitpersonen von Beschuldigten, Hinweisgebern und sonstigen Auskunftspersonen dürfen nur gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. 2 Gespeichert, verändert und genutzt werden dürfen nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Tatvorwurf die Speicherung der Daten erfolgt. 3 Personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen nach Satz 1 dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen gespeichert werden, es sei denn, dass durch das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht der mit der Speicherung verfolgte Zweck gefährdet würde.

(5) Personenbezogene Daten anderer Personen darf das Zollkriminalamt speichern, verändern und nutzen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, und die Speicherung, Veränderung oder Nutzung der Daten zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.

(6) Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 8 Nr. 1 personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, speichern, verändern und nutzen, wenn

1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,

2. dies erforderlich ist, weil bei Beschuldigten oder Personen, die einer Straftat verdächtig sind, wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betreffenden Personen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen diese Personen Strafverfahren zu führen sind oder

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. die Daten nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 erhoben wurden.

(Text neue Fassung)

3. die Daten nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erhoben wurden.

§ 23 Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen


(1) 1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 darf das Zollkriminalamt, soweit nicht zum Schutz gefährdeter Zeugen durch Gesetz die Befugnisse besonders geregelt werden, die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der in § 5 genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. 2 In diesen Fällen darf das Zollkriminalamt

1. die Identität einer Person feststellen, wenn die Person sich in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Person oder des zu schützenden Vermögenswertes aufhält und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist; § 23 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend,

2. verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist und der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen,

3. eine Person oder eine Sache durchsuchen, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Person oder des zu schützenden Vermögenswertes aufhält oder befindet und die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person oder Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist; § 43 Abs. 3 bis 5 und § 44 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend,

4. die in § 24 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes bezeichneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen vornehmen, wenn eine nach Nummer 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,

5. zur Abwehr einer Gefahr für die zu schützende Person oder den zu schützenden Vermögenswert eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten,

6. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die zu schützende Person oder den zu schützenden Vermögenswert eine Sache sicherstellen; die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend,

7. eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer zu schützenden Person unerlässlich ist; § 46 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend,

8. eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat gegen die zu schützende Person oder den zu schützenden Vermögenswert zu verhindern; § 40 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend,

9. Maßnahmen nach den §§ 18 bis 20 treffen.

vorherige Änderung nächste Änderung

3 Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

(2) 1 Ist die Identität nach Absatz 1 Nr. 4 festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. 2 Dies gilt nicht, wenn ihre weitere Aufbewahrung zur Verhütung von Straftaten gegen die zu schützende Person oder den zu schützenden Vermögenswert erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn die weitere Aufbewahrung nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist. 3 Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.



3 Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 4 Kosten, die dem Zollkriminalamt durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme oder die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. 5 Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 6 Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

(2) 1 Ist die Identität nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. 2 Dies gilt nicht, wenn ihre weitere Aufbewahrung zur Verhütung von Straftaten gegen die zu schützende Person oder den zu schützenden Vermögenswert erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn die weitere Aufbewahrung nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist. 3 Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.

(3) 1 Zeugenschutzmaßnahmen können auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, in dem die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden. 2 Für den Fall, dass noch die Strafvollstreckung betrieben wird, sind diese im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungsbehörde und im Falle fortdauernder Inhaftierung auch im Einvernehmen mit der Justizvollzugsbehörde durchzuführen und zu beenden.

(4) 1 Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von sich aus an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Zeugenschutzaufgaben des Zollkriminalamtes erforderlich ist. 2 Eine Übermittlungspflicht besteht, wenn die Daten zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich sind. 3 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 4 Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Zollkriminalamtes, trägt dieses die Verantwortung.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.04.2021) 

§ 26 Allgemeine Befugnisse


(1) 1 Soweit die Zollfahndungsämter Ermittlungen durchführen, haben die Zollfahndungsämter und ihre Beamten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. 2 Die Zollfahndungsbeamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Zollfahndungsämter treffen alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung. 2 Die §§ 17 bis 20 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

(3) 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Abs. 2 können die Zollfahndungsämter die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der in § 25 Abs. 2 genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. 2 § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 23 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.



(2) 1 Die Zollfahndungsämter treffen alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung. 2 Die §§ 17 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 3 Kosten, die den Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. 4 Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 5 Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

(3) 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Abs. 2 können die Zollfahndungsämter die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der in § 25 Abs. 2 genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. 2 In diesen Fällen dürfen die Zollfahndungsämter Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ergreifen. 3 Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 4 Kosten, die den Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. 5 Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 6 Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. 7 § 23 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.04.2021) 

§ 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung


(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

vorherige Änderung

(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.



(2) 1 Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 2 Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 3 Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 4 Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.