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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 105 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HwREintrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 105 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Antrag


(Text alte Fassung)

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist bei der Handwerkskammer zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen.

(Text neue Fassung)

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist bei der Handwerkskammer zu beantragen.