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Synopse aller Änderungen der StDÜV am 05.11.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. November 2011 durch Artikel 6 des StVereinfG 2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2011 geltenden Fassung
StDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Bei der elektronischen Übermittlung kann auf die qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz verzichtet werden, wenn andere Verfahren eingesetzt werden, welche den Datenübermittler authentifizieren und die in § 1 Absatz 3 Satz 1 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten erfüllen. 2 Zur weiteren Erleichterung der elektronischen Übermittlung kann zusätzlich auf die Authentifizierung des Datenübermittlers verzichtet werden bei

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 der Abgabenordnung). 2 Zur weiteren Erleichterung der elektronischen Übermittlung kann auf die Authentifizierung des Datenübermittlers verzichtet werden bei

1. Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes,

2. Steueranmeldungen nach § 18 Absatz 1 bis 2a und 4a des Umsatzsteuergesetzes,

vorherige Änderung

3. Anträgen auf Dauerfristverlängerung,

4.
Anmeldungen nach § 18 Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie

5.
Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des Umsatzsteuergesetzes.



3. Anträgen auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen der Sondervorauszahlung nach § 18 Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie

4.
Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des Umsatzsteuergesetzes.

(2) 1 Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs. 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. 2 Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.