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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin (SystElektronAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1131; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1455
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-88 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,

7.
Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf,

8.
Einrichten des Arbeitsplatzes,

9.
Konzipieren von Komponenten, Geräten und Systemen,

10.
Herstellen von Komponenten und Geräten,

11.
Montieren und Installieren,

12.
Installieren von Systemkomponenten,

13.
Programmieren und Testen,

14.
Messen und Analysieren, Prüfen von Komponenten und Geräten,

15.
Einrichten und Optimieren der Fertigungsprozesse,

16.
Prüfen der Schutzmaßnahmen,

17.
Realisieren und Inbetriebnehmen von Systemen,

18.
Durchführen von Serviceleistungen.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SystElektronAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SystElektronAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SystElektronAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Qualifikationen nach § 4 (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und ...