Änderung § 10a AltfahrzeugV vom 01.01.2021

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§ 10a AltfahrzeugV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 10a AltfahrzeugV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Bevollmächtigung


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1 Hersteller von Fahrzeugen, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 3 Absatz 1, 3 und 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 2 und § 10 beauftragen. 2 Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. 3 Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. 4 Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.




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