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Änderung § 4 AltfahrzeugV vom 23.12.2010

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§ 4 AltfahrzeugV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung
§ 4 AltfahrzeugV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2194
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Überlassungspflichten


(1) Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.

(Text alte Fassung)

(2) Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, die Überlassung nach Absatz 1 unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Hierzu ist Muster 12 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu verwenden. Verwertungsnachweise dürfen nur von Betreibern anerkannter Demontagebetriebe ausgestellt werden. Betreiber von Demontagebetrieben dürfen nur anerkannte Annahmestellen oder anerkannte Rücknahmestellen beauftragen, den Verwertungsnachweis auszuhändigen. Mit Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises dürfen Altfahrzeuge nur einer ordnungsgemäßen Verwertung nach den Vorschriften dieser Verordnung zugeführt werden. Dieses wird mit der Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises versichert.

(Text neue Fassung)

(2) Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, die Überlassung nach Absatz 1 unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Hierzu ist das Muster in Abschnitt 2 der Anlage 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu verwenden. Verwertungsnachweise dürfen nur von Betreibern anerkannter Demontagebetriebe ausgestellt werden. Betreiber von Demontagebetrieben dürfen nur anerkannte Annahmestellen oder anerkannte Rücknahmestellen beauftragen, den Verwertungsnachweis auszuhändigen. Mit Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises dürfen Altfahrzeuge nur einer ordnungsgemäßen Verwertung nach den Vorschriften dieser Verordnung zugeführt werden. Dieses wird mit der Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises versichert.

(3) Betreiber von Annahmestellen und Rücknahmestellen sind verpflichtet, Altfahrzeuge nur einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.

(4) Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, Restkarossen nur einer anerkannten Schredderanlage zu überlassen. Abweichend von Satz 1 kann die für die Überwachung des Demontagebetriebs zuständige Behörde nach Vorlage einer Stellungnahme eines Sachverständigen (§ 6) erlauben, dass Restkarossen auch einer sonstigen Anlage zur weiteren Behandlung überlassen werden.

(5) Die Überlassung von Altfahrzeugen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Nachweisverordnung bestimmten Nachweispflicht ausgenommen.



(heute geltende Fassung)