(1)
1Die Gesamtbeurteilung ergibt sich zu gleichen Teilen aus der Leistungsbeurteilung (§
8) und der Zielbewertung (§
9), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2Die Gesamtbeurteilung wird einer Gesamtbeurteilungsstufe (§
6 Abs. 2) zugeordnet.
(2) Bis zum 15. April des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres erhält der Betriebsrat der jeweiligen Organisationseinheit eine auf Besoldungsgruppen bezogene Zusammenstellung der Gesamtbeurteilungsstufen in anonymisierter Form.