(1)
1Die Zielbewertung ermittelt sich aus dem Verhältnis der Zielvereinbarung (§
10) zur Zielerreichung und erfolgt nach festgelegten Zielerreichungsstufen.
2§
8 gilt entsprechend.
(2) 1Ist am Ende des Beurteilungszeitraums eine Zielbewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhalten. 2Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung.