§ 12 Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung
1Eine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung findet nicht statt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beurteilungszeitraum weniger als drei Monate aktiven Dienst verrichtet hat. 2In diesem Fall gilt die im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte Gesamtbeurteilungsstufe als erreicht. 3Ist im vorangegangenen Beurteilungszeitraum keine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung erfolgt, gilt die Gesamtbeurteilungsstufe „voll und ganz zufriedenstellend" als erreicht.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 818
Artikel 1 PostLEntgFFV Änderung der Postleistungsentgeltverordnung ... „15. Februar" durch die Angabe „31. März" ersetzt. 5. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender ... März" ersetzt. 5. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung Eine ...
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