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Änderung § 13 PostLEntgV vom 01.01.2006

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§ 13 PostLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 13 PostLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 13 Übergangsregelung


vorherige Änderung

(1) Für das Jahr 2004 erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Ausgleichszahlung in Höhe der Sonderzuwendung und des Urlaubsgeldes, die sie 2004 erhalten hätten, wenn das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und das Urlaubsgeldgesetz nicht durch das Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt worden wären, abzüglich der im Jahr 2004 infolge des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes gewährten Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz. Die Ausgleichszahlung erhalten alle Beamtinnen und Beamten, denen 2004 von der Deutschen Post AG eine Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz gewährt wurde. Die Ausgleichszahlung wird am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats fällig.

(2) In den Jahren 2005 und 2006 erhalten die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehören. Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung B erhalten eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monatlichen Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, der sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehören. Ein
Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 wird nicht gezahlt.

(3) In den Jahren 2007 und 2008 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Sonderzahlung im Jahr 2007 um 25 Prozent und im Jahr 2008 um 50 Prozent vermindert wird.

(4) Im Jahr 2007 wird zur Berechnung des Budgets abweichend von § 3 Abs. 2 der Betrag in Höhe von 15 Prozent und im Jahr 2008 von 30 Prozent des monatlichen Grundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe zugrunde gelegt. Die Höhe des Richtbetrages beträgt abweichend von § 6 Abs. 1 im Jahr 2007 25 Prozent und im Jahr 2008 50 Prozent der Sonderzahlung nach Absatz 2.

(5) Die Sonderzahlung nach den Absätzen 2 und 3 wird zusammen mit den Bezügen für Dezember des jeweiligen Jahres ausgezahlt, spätestens aber mit den Bezügen des zweiten auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats.




Für die Jahre 2012 bis 2025 wird kein Leistungsentgelt nach § 1 gezahlt.