| § 13 PostLEntgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.12.2025 geltenden Fassung | § 13 PostLEntgV n.F. (neue Fassung) in der am 05.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 299 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Übergangsregelung | |
| (Text alte Fassung) Für die Jahre 2012 bis 2025 wird kein Leistungsentgelt nach § 1 gezahlt. | (Text neue Fassung) Für die Jahre 2012 bis 2041 wird kein Leistungsentgelt nach § 1 gezahlt. |