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Synopse aller Änderungen der PostLEntgV am 01.01.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 1 der PostLEntgFFV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PostLEntgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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PostLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
PostLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 818

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich, leistungsbezogene Entgelte
§ 2 Leistungsentgelt
§ 3 Ermittlung des Niederlassungsbudgets für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes
§ 4 Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes
§ 5 Durchführung der Leistungsbeurteilung für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes
§ 6 Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes
§ 7 Gesamtbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes
§ 8 Leistungsbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren Dienstes
§ 9 Zielbewertung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes
§ 10 Zielvereinbarung für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes
§ 11 Schlichtungsverfahren für die Leistungs- und Gesamtbeurteilung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Konfliktregelung für die Zielvereinbarung
(Text neue Fassung)

§ 12 Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung
§ 13 Übergangsregelungen
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Ermittlung der auf die einzelnen Beamtinnen und Beamten entfallenden Zahlbeträge wird für jede Besoldungsgruppe einer Organisationseinheit gesondert die Zahl der Beamtinnen und Beamten je Gesamtbeurteilungsstufe mit folgenden Faktoren gewichtet:



(1) 1 Zur Ermittlung der auf die einzelnen Beamtinnen und Beamten entfallenden Zahlbeträge wird zunächst, für jede Besoldungsgruppe einer Organisationseinheit gesondert, die Zahl der Beamtinnen und Beamten je Gesamtbeurteilungsstufe mit folgenden Faktoren multipliziert:


Gesamtbeurteilungsstufe | Faktor

erfüllt nicht die Anforderungen | 0

vorherige Änderung nächste Änderung

erfüllt voll und ganz die Anforderungen | 1



erfüllt teilweise die Anforderungen | 0

voll und ganz zufriedenstellend
| 1

übertrifft die Anforderungen | 2

vorherige Änderung nächste Änderung

übertrifft deutlich die Anforderungen | 3


Teilzeitkräfte werden auf Vollzeitkräfte umgerechnet.

(2) Der Quotient aus dem auf die jeweilige Besoldungsgruppe entfallenden Budget nach § 3 und dem nach Absatz 1 ermittelten gewichteten Gesamtergebnis dieser Besoldungsgruppe ergibt den auf die Beamtinnen und Beamten dieser Besoldungsgruppe mit der Gesamtbeurteilungsstufe 'erfüllt voll und ganz die Anforderungen' jeweils entfallenden Zahlbetrag des Leistungsentgelts. Für die Gesamtbeurteilungsstufe 'übertrifft die Anforderungen' wird dieser Betrag verdoppelt und für die Gesamtbeurteilungsstufe 'übertrifft deutlich die Anforderungen' verdreifacht. Bei der Gesamtbeurteilungsstufe 'erfüllt nicht die Anforderungen' ergibt sich kein Zahlbetrag.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigung wird das Leistungsentgelt im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Bei Altersteilzeit wird das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit bemessen, die während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.

(4) Der Anspruch auf das Leistungsentgelt vermindert sich für die Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel. Dabei werden Zeiten ohne Bezüge zusammengezählt und der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Der Zahlung von Bezügen steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz gleich. Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Minderung bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes.



übertrifft deutlich die Anforderungen | 3
.


2 Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Faktor prozentual entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.


(2) 1 Der Quotient aus dem auf die jeweilige Besoldungsgruppe entfallenden Budget nach § 3 und dem nach Absatz 1 ermittelten Gesamtergebnis dieser Besoldungsgruppe ergibt den auf die Beamtinnen und Beamten dieser Besoldungsgruppe mit der Gesamtbeurteilungsstufe 'erfüllt voll und ganz die Anforderungen' jeweils entfallenden Zahlbetrag des Leistungsentgelts. 2 Für die Gesamtbeurteilungsstufe 'übertrifft die Anforderungen' wird dieser Betrag verdoppelt und für die Gesamtbeurteilungsstufe 'übertrifft deutlich die Anforderungen' verdreifacht. 3 Bei den Gesamtbeurteilungsstufen 'erfüllt nicht die Anforderungen' und 'erfüllt teilweise die Anforderungen' ergibt sich kein Zahlbetrag.

(3) 1 Bei Teilzeitbeschäftigung wird das Leistungsentgelt im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. 2 Bei Altersteilzeit wird das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit bemessen, die während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.

(4) 1 Der Anspruch auf das Leistungsentgelt vermindert sich für die Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten keine Bezüge zugestanden haben. 2 Die Minderung beträgt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel. 3 Dabei werden Zeiten ohne Bezüge zusammengezählt und der Monat zu 30 Tagen gerechnet. 4 Der Zahlung von Bezügen steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz gleich. 5 Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Minderung bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes.

§ 5 Durchführung der Leistungsbeurteilung für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Leistungsbeurteilung ist unter Verwendung eines Formblatts nach festgelegten Beurteilungskriterien durch Punktevergabe vorzunehmen. Die sich aus der Leistungsbeurteilung ergebende Gesamtpunktzahl ist einer Gesamtbeurteilungsstufe im Sinne des § 4 Abs. 1 zuzuordnen.

(2) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, nimmt die Leistungsbeurteilung im Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres vor und gibt sie der Beamtin oder dem Beamten spätestens zum 15. Februar desselben Jahres im Rahmen eines Gesprächs bekannt. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen.

(3) Der Betriebsrat erhält bis Ende Februar desselben Jahres eine Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistungsbeurteilungen der einzelnen Besoldungsgruppen in anonymisierter Form.



(1) 1 Die Leistungsbeurteilung ist unter Verwendung eines Formblatts nach festgelegten Beurteilungskriterien durch Punktevergabe vorzunehmen. 2 Die sich aus der Leistungsbeurteilung ergebende Gesamtpunktzahl ist einer Gesamtbeurteilungsstufe im Sinne des § 4 Abs. 1 zuzuordnen.

(2) 1 Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, nimmt die Leistungsbeurteilung im Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres vor und gibt sie der Beamtin oder dem Beamten spätestens zum 31. März desselben Jahres im Rahmen eines Gesprächs bekannt. 2 Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen.

(3) Der Betriebsrat erhält bis 15. April desselben Jahres eine Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistungsbeurteilungen der einzelnen Besoldungsgruppen in anonymisierter Form.

§ 6 Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt.

(2) Die Höhe des Leistungsentgelts beläuft sich in Abhängigkeit von der Gesamtbeurteilungsstufe der Beamtin oder des Beamten auf folgenden Prozentsatz des Richtbetrages:


Gesamtbeurteilungsstufe | Prozentsatz des
Richtbetrages

1. erfüllt
nicht die Anforderungen | 0

2. erfüllt
annähernd die Anforderungen | 75

3. erfüllt voll
und ganz die Anforderungen | 100

4. übertrifft
die Anforderungen | 125

5. übertrifft
deutlich die Anforderungen | 200


(3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.



(1) 1 Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. 2 In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt.

(2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie folgt:


Gesamtbeurteilungsstufe | Leistungsentgelt
in Prozent
des
Richtbetrages

erfüllt
nicht die Anforderungen | 0 %

erfüllt
annähernd die Anforderun-
gen
| 75 %

voll
und ganz zufriedenstellend | 100 %

übertrifft
die Anforderungen | 125 %

übertrifft
deutlich die Anforderun-
gen
| 200 %
.


(3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 8 Leistungsbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren Dienstes


(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt im Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres unter Verwendung von Formblättern nach festgelegten Beurteilungskriterien und Beurteilungsstufen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, eröffnet ihr oder ihm die Leistungsbeurteilung spätestens am 15. Februar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres im Rahmen eines Gesprächs. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen.



(2) 1 Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, eröffnet ihr oder ihm die Leistungsbeurteilung spätestens am 31. März des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres im Rahmen eines Gesprächs. 2 Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Konfliktregelung für die Zielvereinbarung




§ 12 Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung


vorherige Änderung nächste Änderung

Für das Schlichtungsverfahren über die Zielvereinbarung gilt § 11 entsprechend.



1 Eine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung findet nicht statt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beurteilungszeitraum weniger als drei Monate aktiven Dienst verrichtet hat. 2 In diesem Fall gilt die im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte Gesamtbeurteilungsstufe als erreicht. 3 Ist im vorangegangenen Beurteilungszeitraum keine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung erfolgt, gilt die Gesamtbeurteilungsstufe 'voll und ganz zufriedenstellend' als erreicht.

§ 13 Übergangsregelungen


vorherige Änderung

(1) Für das Jahr 2004 erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Ausgleichszahlung in Höhe der Sonderzuwendung und des Urlaubsgeldes, die sie 2004 erhalten hätten, wenn das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und das Urlaubsgeldgesetz nicht durch das Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt worden wären, abzüglich der im Jahr 2004 infolge des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes gewährten Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz. Die Ausgleichszahlung erhalten alle Beamtinnen und Beamten, denen 2004 von der Deutschen Post AG eine Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz gewährt wurde. Die Ausgleichszahlung wird am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats fällig.

(2) In den Jahren 2005 und 2006 erhalten die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehören. Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung B erhalten eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monatlichen Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, der sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehören. Beamtinnen und Beamte, die die Deutsche Post AG im Jahr 2006 verlassen und nach dem Bundessonderzahlungsgesetz anspruchsberechtigt werden, erhalten für jeden Kalendermonat, in dem sie mindestens 15 Kalendertage bei der Deutschen Post AG tätig waren und Bezüge erhalten haben, für das Jahr 2006 eine anteilige Sonderzahlung in Höhe von 1/12 des Betrages nach Satz 1 oder 2. Ein Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 wird nicht gezahlt.

(3) In den Jahren 2007 und 2008 gilt Absatz 2 Satz 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Sonderzahlung im Jahr 2007 um 25 Prozent und im Jahr 2008 um 50 Prozent vermindert wird. Im Jahr 2007 wird ein Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 nicht gezahlt.

(4) Im Jahr 2008 wird zur Berechnung des Budgets abweichend von § 3 Abs. 2 der Betrag in Höhe von 30 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A bzw. des Grundgehaltes in der jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung B zu Grunde gelegt. Die Höhe des Richtbetrages beträgt abweichend von § 6 Abs. 1 im Jahr 2008 50 Prozent der Sonderzahlung nach Absatz 2.



(1) 1 Für das Jahr 2004 erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Ausgleichszahlung in Höhe der Sonderzuwendung und des Urlaubsgeldes, die sie 2004 erhalten hätten, wenn das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und das Urlaubsgeldgesetz nicht durch das Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt worden wären, abzüglich der im Jahr 2004 infolge des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes gewährten Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz. 2 Die Ausgleichszahlung erhalten alle Beamtinnen und Beamten, denen 2004 von der Deutschen Post AG eine Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz gewährt wurde. 3 Die Ausgleichszahlung wird am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats fällig.

(2) 1 In den Jahren 2005 und 2006 erhalten die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehören. 2 Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung B erhalten eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monatlichen Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, der sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehören. 3 Beamtinnen und Beamte, die die Deutsche Post AG im Jahr 2006 verlassen und nach dem Bundessonderzahlungsgesetz anspruchsberechtigt werden, erhalten für jeden Kalendermonat, in dem sie mindestens 15 Kalendertage bei der Deutschen Post AG tätig waren und Bezüge erhalten haben, für das Jahr 2006 eine anteilige Sonderzahlung in Höhe von 1/12 des Betrages nach Satz 1 oder 2. 4 Ein Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 wird nicht gezahlt.

(3) 1 In den Jahren 2007 und 2008 gilt Absatz 2 Satz 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Sonderzahlung im Jahr 2007 um 25 Prozent und im Jahr 2008 um 50 Prozent vermindert wird. 2 Im Jahr 2007 wird ein Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 nicht gezahlt.

(4) 1 In den Jahren 2008 bis 2011 gilt § 3 für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes entsprechend; § 6 Absatz 1 ist in diesen Jahren nicht anzuwenden. 2 Das Budget für jede Besoldungsgruppe beträgt abweichend von § 3 Absatz 2

1. im Jahr 2008
30 Prozent und

2. in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils 60 Prozent

des
monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A oder des Grundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung B, jeweils multipliziert mit der Zahl der im Jahresdurchschnitt in der jeweiligen Besoldungsgruppe beschäftigten Beamtinnen und Beamten, wobei Teilzeitanteile zu Vollzeitäquivalenten zusammengefasst werden. 3 Das Budget nach Satz 2 vermindert sich in den Jahren 2008 bis 2011 jeweils um die Summe der Sonderzahlungen nach der Postsonderzahlungsverordnung.

(5) Die Sonderzahlung nach den Absätzen 2 und 3 wird zusammen mit den Bezügen für Dezember des jeweiligen Jahres ausgezahlt, spätestens aber mit den Bezügen des zweiten auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats.