Änderung § 22 VgV vom 01.11.2006

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§ 22 VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung
§ 22 VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 790
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Statistik


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte informieren das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unaufgefordert bis zum 31. Januar eines jeden Jahres, erstmals bis 31. Januar 2001, über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.



 
 



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