Änderung § 1 VgV vom 11.06.2010

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§ 1 VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
§ 1 VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.10.2013 BGBl. I S. 3854
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck der Verordnung


(Text alte Fassung)

Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhaltende Verfahren sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Durchführung von Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die in § 2 geregelten Beträge ohne Umsatzsteuer erreichen oder übersteigen (Schwellenwerte).

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich nach § 2 dieser Verordnung fallen.

 



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