Änderung § 22 VgV vom 24.04.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 VgV, alle Änderungen durch Artikel 2 VergabeRModG am 24. April 2009 und Änderungshistorie der VgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22 VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.04.2009 geltenden Fassung
§ 22 VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 790
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.04.2016) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Statistik


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte informieren das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unaufgefordert bis zum 31. Januar eines jeden Jahres, erstmals bis 31. Januar 2001, über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.04.2016) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed