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Änderung § 15 VgV vom 01.11.2006

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§ 15 VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung
§ 15 VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.10.2006 BGBl. I 2334

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Elektronische Angebotsabgabe


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Soweit die Bestimmungen, auf die die §§ 4 bis 7 verweisen, keine Regelungen über die elektronische Angebotsabgabe enthalten, können die Auftraggeber zulassen, dass die Abgabe der Angebote in anderer Form als schriftlich per Post oder direkt erfolgen kann, sofern sie sicherstellen, dass die Vertraulichkeit der Angebote gewahrt ist. Digitale Angebote sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und zu verschlüsseln; die Verschlüsselung ist bis zum Ablauf der für die Einreichung der Angebote festgelegten Frist aufrechtzuerhalten.