§ 22 VgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung | § 22 VgV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.10.2006 BGBl. I 2334 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Statistik | |
(Text alte Fassung) Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte informieren das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unaufgefordert bis zum 31. Januar eines jeden Jahres, erstmals bis 31. Januar 2001, über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse. | (Text neue Fassung) Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte informieren das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unaufgefordert bis zum 31. Januar eines jeden Jahres, erstmals bis 31. Januar 2001, über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse. |