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§ 2 - Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)

Artikel 3 V. v. 04.12.1996 BGBl. I S. 1841, 1843; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2681
Geltung ab 20.12.1996; FNA: 805-3-3 Arbeitsschutz
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.

(2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit

1.
Einrichtungen zur Erfassung von Daten,

2.
Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht,

3.
Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgeräts gehören, oder

4.
sonstigen Arbeitsmitteln,

sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.

(3) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen.