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§ 4 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)

V. v. 21.12.1983 BGBl. I S. 1645; aufgehoben durch § 21 V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 129
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 806-21-1-106 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen sowie Festlegen des Arbeitsablaufes,

3.
Einsatz von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

4.
Pflegen und Warten der Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,

5.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes einschließlich seiner Organisation,

6.
Kenntnisse des Glases und anderer Werkstoffe im Glasapparatebau,

7.
Heißverformen des Glases:

a)
Trennen, Zusammensetzen, Ansetzen und Biegen,

b)
Auf- und Einblasen,

c)
Auftreiben und Bördeln,

d)
Einschmelzen,

e)
Herstellen von Glasapparaten,

8.
Umgehen mit Vakuumanlagen,

9.
Messen und Prüfen von Halb- und Fertigerzeugnissen.



 

Zitierungen von § 4 GlasappAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GlasappAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GlasappAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GlasappAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...