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§ 18 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 18 Ausnahmevorschrift (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)



Ein Begleitpapier braucht nicht ausgestellt zu werden für die Beförderung von Weintrauben, Maische und Most aus eigener Erzeugung der Mitglieder von Erzeugerzusammenschlüssen zur Annahmestation oder Weinbereitungsanlage des Erzeugerzusammenschlusses. Satz 1 gilt bei

1.
Erzeugnissen, die zur Bereitung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A. bestimmt sind, nur für die Beförderung innerhalb des bestimmten Anbaugebietes, aus dem die beförderten Erzeugnisse stammen, und der diesem unmittelbar benachbarten Gebiete,

2.
anderen Erzeugnissen nur für die Beförderung innerhalb der Weinbauzone, aus der die beförderten Erzeugnisse stammen.



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Frühere Fassungen von § 18 Wein-Überwachungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.10.2013Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 12.10.2013 BGBl. I S. 3862

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 Wein-Überwachungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 2 2. WeinRÄndV Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
... „Qualitätsweines oder Prädikatsweines" ersetzt. 2. In § 18 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A." durch die Wörter ...