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Änderung § 29 Wein-Überwachungsverordnung vom 13.10.2007

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§ 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Meldungen, Hektarerträge (zu § 33 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und die Bestandsmeldung nach der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 sind den zuständigen Stellen auf den von diesen ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die Verwendung von Ausdrucken der elektronischen Datenverarbeitung kann von der zuständigen Stelle gestattet werden, sofern diese Ausdrucke sämtliche erforderlichen Angaben enthalten.

(Text neue Fassung)

(1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und die Bestandsmeldung nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind den zuständigen Stellen auf den von diesen ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die Verwendung von Ausdrucken der elektronischen Datenverarbeitung kann von der zuständigen Stelle gestattet werden, sofern diese Ausdrucke sämtliche erforderlichen Angaben enthalten.

(2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger befreit, die

1. ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre Rechnung verarbeiten lassen oder

2. Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer Erzeugergemeinschaft sind und ihre gesamte Ernte in Form von Trauben oder Most abliefern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Landesregierungen können zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes oder von auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise



(3) Die Landesregierungen können zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder von auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise

1. beabsichtigte oder vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung der Tafelweine, Qualitätsweine und Qualitätswein mit Prädikat oder der Bestand an Erzeugnissen differenziert nach Rebsorte, Herkunft, Tafelwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat



2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und Prädikatsweine oder der Bestand an Erzeugnissen differenziert nach Rebsorte, Herkunft, Wein, Qualitätswein und Prädikatswein

zu melden sind.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

vorherige Änderung

(6) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 9 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 entsprechen

1. 100 Kilogramm Weintrauben = 75 Liter Wein,

2. 100 Liter Traubenmost = 95 Liter Wein,

3. 100 Liter konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat = 500 Liter Wein.

(7) Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.



(6) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 entsprechen

1. 100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,

2. 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein,

3. 100 Liter konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat = 500 Liter Wein,

4. 100 Liter Jungwein = 100 Liter
Wein.

(7) Als Einzelhändler im Sinne des Artikel 22 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.