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Änderung § 23 Wein-Überwachungsverordnung vom 31.10.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Landesregierungen können, soweit bei der Beförderung von nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefülltem Wein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Sekt b.A. bestimmt sind, oder nicht abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben gewonnen worden ist, sowie bei der Beförderung von aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben ein Begleitpapier auszustellen ist, durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete



Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete

(Textabschnitt unverändert)

1. in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung erforderlichen Angaben weitere Angaben zu machen hat,

vorherige Änderung

2. unverzüglich eine oder mehrere Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten hat.



2. spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine oder mehrere Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten hat.

(heute geltende Fassung)