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Änderung § 3 Wein-Überwachungsverordnung vom 12.01.2016

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Versuchsgenehmigung (zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)


(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, kann die zuständige Stelle zur Durchführung von Versuchen erlauben, dass bei der Herstellung von Erzeugnissen sowie von Getränken im Sinne des § 26 Abs. 2 des Weingesetzes bestimmte Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben. Die Erlaubnis ist unter den dem Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen und amtlich zu überwachen; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) Wein aus Rebsortenversuchen, die einen in § 7 Abs. 4 Satz 2 der Weinverordnung genannten Zweck verfolgen, kann als Qualitätswein oder Prädikatswein eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)

(heute geltende Fassung)