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Synopse aller Änderungen der Wein-Überwachungsverordnung am 30.07.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juli 2011 durch Artikel 2 der 9. WeinRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WeinÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Vereinfachte Regelungen (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Eintragungen im Herbstbuch können die Eintragungen in das Kellerbuch, das Weinbuch und das Stoffbuch bis zum 15. Dezember des Erntejahres ersetzen, sofern die nach den §§ 7 und 9 erforderlichen Angaben im Herbstbuch erfolgen. Abweichungen, die sich aus der Mengenschätzung am Tag der Ernte ergeben, sind durch Korrekturbuchungen zu bereinigen.

(Text neue Fassung)

Die Eintragungen im Herbstbuch können die Eintragungen in das Kellerbuch, das Weinbuch und das Stoffbuch bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres ersetzen, sofern die nach den §§ 7 und 9 erforderlichen Angaben im Herbstbuch erfolgen. Abweichungen, die sich aus der Mengenschätzung am Tag der Ernte ergeben, sind durch Korrekturbuchungen zu bereinigen.

§ 29 Meldungen, Hektarerträge (zu § 33 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und die Bestandsmeldung nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind den zuständigen Stellen auf den von diesen ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die Verwendung von Ausdrucken der elektronischen Datenverarbeitung kann von der zuständigen Stelle gestattet werden, sofern diese Ausdrucke sämtliche erforderlichen Angaben enthalten.

(2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger befreit, die

1. ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre Rechnung verarbeiten lassen oder

2. Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer Erzeugergemeinschaft sind und ihre gesamte Ernte in Form von Trauben oder Most abliefern.

(3) Die Landesregierungen können zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder von auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise

1. beabsichtigte oder vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen,

2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und Prädikatsweine oder der Bestand an Erzeugnissen differenziert nach Rebsorte, Herkunft, Wein, Qualitätswein und Prädikatswein

zu melden sind.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 entsprechen

vorherige Änderung

1. 100 Kilogramm Weintrauben = 75 Liter Wein,

2. 100 Liter Traubenmost = 97 Liter Wein,



1. 100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,

2. 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein,

3. 100 Liter konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat = 500 Liter Wein.

(7) Als Einzelhändler im Sinne des Artikel 22 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.