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§ 2 - Landwirtschafts-Altschuldengesetz (LwAltschG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2004 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 105-33 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 2 Änderung der Bemessungsgrundlage für Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden



(1) Bemessungsgrundlage für die von den Kreditnehmern auf landwirtschaftliche Altschulden zu leistenden Zahlungen aus dem Jahresüberschuss ist der ohne Berücksichtigung von Bewertungswahlrechten und Zahlungsverpflichtungen auf Grund von Rangrücktrittsvereinbarungen nach den einkommen- und körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Gewinn zuzüglich der für das Geschäftsjahr als Betriebsausgabe verrechneten Gewerbesteuer (Gewerbesteuervorauszahlung und Gewerbesteuerrückstellung). Bewertungswahlrechte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:

1.
der Ansatz des niedrigeren Teilwerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes;

2.
die Bewertung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes;

3.
die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (§§ 6b und 6c des Einkommensteuergesetzes);

4.
Absetzungen für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes für nach dem 30. Juni 2004 angeschaffte oder eingelegte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen;

5.
Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes für nach dem 30. Juni 2004 angeschaffte oder eingelegte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen;

6.
Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen;

7.
Absetzungen für Abnutzung für Gebäude nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese die nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Absetzungen für Abnutzung übersteigen;

8.
Absetzungen für Substanzverringerung nach § 7 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen;

9.
Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g des Einkommensteuergesetzes.

Vor dem 30. Juni 2004 vorgenommene Teilwertabschreibungen gemäß Nummer 1 und Zuschreibungen gemäß Nummer 2 können weiterhin berücksichtigt werden, sofern sie steuerlich weiterhin anerkannt werden.

(2) Die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 erhöht sich um den positiven Differenzbetrag zwischen der vertraglich vereinbarten Pacht des Kreditnehmers an die Grundstückseigentümer und der ortsüblichen Vergleichspacht, soweit die Grundstückseigentümer an dem Kreditnehmer mit mehr als 5 Prozent unmittelbar oder mittelbar gesellschaftsrechtlich beteiligt sind.

(3) Die Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich um die Einkünfte, die zwar grundsätzlich im Inland der Einkommensteuer- oder der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, für die aber auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen oder anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen abweichende Regelungen bestehen, soweit diese Beträge nicht bereits in dem nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Gewinn enthalten sind.

(4) Die Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 bis 3 erhöht sich um den positiven Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert und dem Buchwert von immateriellen Wirtschaftsgütern, die kein Geschäfts- oder Firmenwert sind, sowie von Tierbeständen. Der positive Unterschiedsbetrag ist dabei gleichmäßig auf die ersten zwei nach dem 30. Juni 2004 beginnenden Geschäftsjahre zu verteilen. Werden bei einer späteren Veräußerung der immateriellen Wirtschaftsgüter oder Tierbestände stille Reserven realisiert, bleiben diese im Veräußerungsjahr bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 1 unberücksichtigt, soweit sie bereits nach Satz 1 zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage geführt haben.

(5) Ist der Kreditnehmer eine rechtsfähige Personengesellschaft, vermindert sich die Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 bis 4 um die Vergütungen, die ein Gesellschafter, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs des Kreditnehmers anzusehen ist, für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft von der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat, soweit diese Beträge als angemessen anzusehen sind.





 

Frühere Fassungen von § 2 LwAltschG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 LwAltschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LwAltschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAltschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LwAltschG Erhöhung des Abführungssatzes
... Altschulden sind jeweils jährlich in Höhe von 55 Prozent der gemäß § 2 für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelten Bemessungsgrundlage zu leisten, ...
§ 4 LwAltschG Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögens- und Betriebsteile
... im Veräußerungsjahr bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 und bei dem Höchstbetrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Halbsatz ...
§ 6 LwAltschG Gesetzliche Änderung der Rangrücktrittsvereinbarungen
... dem 1. Juli 2004 werden die in den §§ 2 bis 5 enthaltenen Regelungen Bestandteil der zwischen den Kreditnehmern und den ...
§ 9 LwAltschG Entscheidungen, Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... durch Rechtsverordnung Ausführungsbestimmungen 1. zu den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht zu berücksichtigenden Bewertungswahlrechten nach § 2 Abs. 1 Satz 2, ... § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht zu berücksichtigenden Bewertungswahlrechten nach § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. zur Angemessenheit der Vergütungen nach § 2 Abs. 5,  ... nach § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. zur Angemessenheit der Vergütungen nach § 2 Abs. 5, 3. über Umfang und Einzelheiten der nach § 8 Abs. 2 vorzulegenden ...
§ 12 LwAltschG Formvorschriften, Änderung der Bemessungsgrundlage
... Für die Berechnungen der Bemessungsgrundlage nach § 2 sind die Regelungen über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen nach ...
§ 13 LwAltschG Erstmalige Anwendung
... Vorschriften der §§ 2 , 3 und 12 sind erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Juni 2004 ...
§ 14 LwAltschG Übergangsregelungen
... Kreditnehmern, die einen Antrag nach § 8 Abs. 1 stellen, werden Vorschriften der §§ 2 , 3 und 12 in dem Geschäftsjahr, das nach dem 30. Juni 2004 beginnt, zunächst nicht ... gemäß § 9 Abs. 3, wird auf die Anwendung der §§ 2 , 3 und 12 für dieses Geschäftsjahr endgültig verzichtet. Kommt es nicht zur ... die zusätzliche Abführung aus der Anwendung der Vorschriften nach den §§ 2 , 3 und 12 nach Scheitern des Ablöseverfahrens nachzuzahlen. (2) Soweit die ... des Ablöseverfahrens nachzuzahlen. (2) Soweit die Vorschriften der §§ 2 , 3 und 12 gemäß Absatz 1 erst für spätere Geschäftsjahre anzuwenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Landwirtschafts-Altschuldenverordnung (LwAltschV)
V. v. 19.11.2004 BGBl. I S. 2861; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 1 LwAltschV Angemessenheit der Vergütungen (vom 01.01.2024)
... Die Angemessenheit der nach § 2 Abs. 5 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes absetzbaren Vergütungen, die ein Gesellschafter einer rechtsfähige Personengesellschaft ...
§ 2 LwAltschV Vorzulegende Unterlagen
... jedes Geschäftsjahr des Prognosezeitraumes die Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 und 5 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes zu ermitteln. Die Vorschriften des ... 1 bis 3 und 5 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes zu ermitteln. Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes sind hierbei mit der ... die Stelle des 30. Juni 2004 der Beginn des Prognosezeitraumes tritt. Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes sind auch auf ... vor dem Prognosezeitraum angeschafft oder eingelegt wurden. Ausgangswert für die in § 2 Abs. 1 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes vorgesehenen Absetzungen für Abnutzung in ... können für die Prognose gewinnabhängige Zahlungen gemäß der §§ 2 und 3 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes unterstellt werden; mindestens sind aber ...
§ 4 LwAltschV Ermittlung des Barwertes der zukünftigen Zahlungen aus Gewinn
... die Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarung der ungewichtete Durchschnitt der aus § 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes jeweils resultierenden Bemessungsgrundlage des ... des Prognosezeitraumes zugrunde gelegt. Eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. 4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes bleibt bei der Durchschnittsbildung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 2 MoPeG Änderung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
...  § 2 Absatz 5 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383), das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 31. August ...