§ 4 SolzG 1995 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung | § 4 SolzG 1995 n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Zuschlagsatz | |
(Text alte Fassung) Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 20 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und der nach § 3 Abs. 3 bis 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. | (Text neue Fassung) Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 20 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und der nach § 3 Abs. 3 bis 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. |